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  • Das Wichtigste in Kürze
WORLD Palette im Europaletten Format - Die Falkenhahn AG ist Ihr Palettenhersteller von WORLD Paletten. WORLD-Paletten sind eine günstige Alternative zu Europaletten.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

  • 1.1. Unsere sämtlichen – auch zukünftigen – Lieferungen und Leistungen und sonstigen Nebenleistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Bedingungen. Nachstehende Verkaufs-und Lieferbedingungen sind Bestandteil aller Lieferverträge des Verkäufers.
  • 1.2. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Spätestens mit der Entgegennahme der von uns gelieferten Waren gelten diese Liefer- und Zahlungsbedingungen als angenommen.
  • 1.3. Mündliche Vereinbarungen, die von diesen allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichen, haben nur dann ihre Gültigkeit, wenn dieselben vom Verkäufer schriftlich bestätigt wurden.
  • 1.4. Etwaige Abweichungen in der Geschäftsabwicklung bringen dem Käufer keinerlei Rechte auf Änderung der Geschäftsbedingungen.
  • 1.5 Den Verkaufsbedingungen unserer Lieferanten wird ausdrücklich Widersprochen, alle Kaufverträge kommen ausschließlich zu unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande und gilten als stillschweigend akzeptiert.
  • 1.6 Der Lieferant verpflicht sich kein Holz aus illegalem Einschlag der Falkenhahn AG zu liefern bzw. anzubieten. Ferner verpflichtet er sich eine Sorgfaltspflichtprüfung -gemäß den Vorschriften der Europäischen Kommission- durchzuführen um das Risiko der Lieferungen zu bewerten. Die entsprechenden Dokumente sind 5 Jahre aufzubewahren und müssen nach Aufforderung der Falkenhahn AG ausgehändigt werden.
  • 1.7 Die Falkenhahn AG steht nicht als Bürge für eine Pflichtverletzung aus dem MiLoG (Mindestlohngesetz) ein. Alle Vertragspartner sind verpflichtet sämtliche gesetzlichen Bestimmungen, Vorgaben einzuhalten. Die Auftragnehmer verpflichten sich, die Falkenhahn AG von Ansprüchen dritter (Subunternehmer) freizuhalten sowie alle Anforderungen intern und für beauftragte Unternehmen zu erfüllen. Dies beinhaltet alle gesetzlichen Vorschriften, individuelle Tarifvereinbarungen bzw. Verpflichtungen, wie auch Kabotage Vorschriften.

2. Angebote

  • 2.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Abschluss und sonstige Vereinbarungen – insbesondere soweit sie von unseren Bedingungen abweichen – werden erst durch unsere schriftliche oder fernschriftliche Bestätigung verbindlich.
  • 2.2. In unseren Angeboten sind keine Sonderleistungen enthalten.

3. Muster

  • 3.1. Wird nach Muster verkauft, so dienen diese nur als Anschauungsobjekt, um den Charakter oder Typ der Ware zu zeigen.
  • 3.2. Wir behalten uns das Recht vor, den Lizenzgeber jeder Zeit zu wechseln.
  • 3.3. Technische Änderungen durch Neufassung von gesetzlichen Bestimmungen oder durch Auflagen der Prüfstelle bedingt, behalten wir uns vor.

4. Auftragsannahme

  • 4.1. Unsere Lieferungen erfolgen unter der Voraussetzung der Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit des Bestellers. Wir haben Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für unsere Forderungen, auch soweit sie bedingt oder befristet sind.
  • 4.2. Ergibt sich, daß diese Voraussetzungen nicht mehr vorhanden sind, steht uns jederzeit das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vertragsbedingungen angemessen zu ändern.
  • 4.3. Im Falle bereits ausgeführter Lieferungen können neben den gesetzlichen Ansprüchen Zurückbehaltungsrechte geltend gemacht werden.

5. Termine

  • 5.1. Vereinbarungen über den Liefertermin bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.
  • 5.2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrungen, behördliche Anordnungen usw.,auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten - haben wir, wie auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schaden- ersatzansprüche herleiten.
  • 5.3. Sofern dem Käufer durch die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine bzw. im Falle unseres Verzuges ein Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung soweit ihm durch die Verspätung nachweisbar ein Schaden entstanden ist, zu fordern. Die Verzugsentschädigung beträgt 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges bezogen auf die verspätet fertiggestellte Ware. Insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen.
  • 5.4. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
  • 5.5. Wird bei Lieferungen auf Wunsch des Bestellers der Versand verzögert, so wird vom Zeitpunkt der ursprünglich vereinbarten Versandbereitschaft ab Lagergeld in Höhe von 1 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat dem Besteller berechnet.
  • 5.6. Von einem bereits bestätigten Auftrag kann der Besteller nicht mehr zurücktreten. Tritt der Besteller dennoch mit unserem Einverständnis vor Fertigstellung der in Auftrag gegebenen Waren vom Vertrag zurück, so sind wir berechtigt, eine Abstandsentschädigung in Höhe von 30 % des Auftragswertes zu beanspruchen. Ist bereits mit der Herstellung der Waren begonnen, so kommen zu der Abstandsentschädigung von 30 % die bisher entstandenen Fertigungskosten hinzu.
  • 5.7. Abrufaufträge werden nur bei schriftlicher gegenseitiger Sondervereinbarung erfüllt.
  • 5.8. Sollte ein erteilter Auftrag nicht schriftlich innerhalb 24 Stunden wiederrufen werden, so gilt dieser als angenommen.

6. Lieferung und Gefahrübergang

  • 6.1. Bestätigte Liefertermine sind verbindlich.
  • 6.2. Die Lieferung beginnt mit Verlassen unseres Werksgeländes; damit erfolgt gleichzeitig der Gefahrenübergang auf den Empfänger. Die Gefahr geht gleichfalls auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist und zwecks Versendung unser Lager der beauftragte Subunternehmer verlassen hat.
  • 6.3. Transportversicherungen und sonstige Versicherungen der von uns ab Werk gelieferten Produkte sind Angelegenheit des Auftraggebers.
  • 6.4. Verzögert sich der Versand oder wird dieser ohne unser Verschulden unmöglich, so geht die Gefahr bereits mit der Anzeige sowie Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
  • 6.5. Die Wahl des Versandweges und der Versandart bleibt dem Verkäufer vorbehalten.
  • 6.6. Wenn unsere Waren die Bundesrepublik Deutschland verlassen, übernimmt der Verkäufer keine Produkthaftung.

7. Beschaffenheit, Gewährleistung

  • 7.1. Offensichtliche Mängel sind in jedem Falle unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen zu rügen. Die Frist beginnt mit dem Eingangstag der Ware beim Käufer. Die Gewährleistungsfrist beträgt generell sechs Monate. Bei offenen Mängel, Minder- oder Fehllieferungen können nach Ablauf von drei Tagen seit Lieferung keinerlei Rechte mehr geltend gemacht werden. Das gleiche gilt, wenn die Ware be- oder verarbeitet oder weiterverkauft wird.
  • 7.2. Bei nicht offensichtlichen sowie bei versteckten Mängeln, die auch bei sorgfältigster fachmännischer Untersuchung der Ware nicht entdeckt werden konnten, sind die Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens innerhalb von fünf Werktagen zu rügen. Die Untersuchungspflichten nach § 377 HGB bleiben bestehen und finden zudem bei Minderkaufleuten Anwendung.
  • 7.3. Ergänzend gilt, dass zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB als Zusicherung ausdrücklich zu kennzeichnen sind. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich nur die Normgerechtigkeit des Erzeugnisses und begründet keine Zusicherung durch den Verkäufer, es sei denn, dass eine solche Zusicherung ausdrücklich vereinbart wurde.
  • 7.4. Die Ansprüche des Käufers bei fehlerhafter Lieferung beschränken sich auf das Recht zur Nachlieferung fehlerfreier Ware in angemessener Frist. Es steht jedoch dem Verkäufer frei, hilfsweise eine Nachbesserung bzw. Beseitigung des Mangels gleichfalls in zumutbarer Frist vorzunehmen. Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere Schadenersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Auch in diesen Fällen ist die Haftung auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schadens begrenzt.
  • 7.5. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Fremdschäden unterliegen nicht der Haftung des Verkäufers.
  • 7.6. Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur unserem Vertragspartner zu und sind nicht an Dritte abtretbar.

8. Preise

  • 8.1. Unsere Preise beziehen sich auf den in der Leistungsbeschreibung festgelegten Leistungsumfang. Die Preise verstehen sich ab Werk des Verkäufers, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
  • 8.2. Die Entladezeit muss dem Lieferumfang angemessen kurzgehalten werden und darf im Höchstfall 60 Minuten nicht überschreiten. Zeitüberschreitungen werden mit mindestens 50,- Euro pro Stunde zusätzlich durch den Verkäufer berechnet.
  • 8.3. Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der geltenden Mehrwertsteuer mit dem am Tage des Entstehens der Steuerschuld geltenden Steuersatz.
  • 8.4. Festpreise für einen bestimmten Lieferumfang bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
  • 8.5. Den vereinbarten Preisen liegen die am Angebotstag gültigen Rohstoff-, Lohn- und sonstigen Kosten zugrunde.
  • 8.6. Alle zwischen Angebotsabgabe und Beendigung des Auftrages eintretenden Erhöhungen der erwähnten Kosten berechtigen zu entsprechenden Erhöhungen der Vertragspreise.
  • 8.7. Wir sind berechtigt, eine entsprechende Erhöhung der in unseren Angeboten enthaltenen Preise vorzunehmen, wenn die tatsächlichen Gegebenheiten von den Angaben der Kalkulationsunterlagen abweichen.
  • 8.8. Die Paletten unterliegen den Tagespreisen und können somit jederzeit von uns angepasst werden.

9. Sicherheit

  • 9.1. Das Recht vor oder nach erfolgtem Verkauf jederzeit die Beibringung einer Sicherheit zu verlangen und bis zur Stellung einer solchen die Lieferung abzulehnen, bleibt uns ausdrücklich vorbehalten. Dieses Verlangen bringt den Verkäufer nicht in Verzug.
  • 9.2. Der Verkäufer ist berechtigt, falls der Käufer die Abnahme der Ware, die Zahlung oder die Beibringung der Sicherheit verzögert, diesen in Verzug zu setzen.

10. Zahlung

  • 10.1. Die Rechnungsbeträge sind fällig nach § 284 Abs. 3 BGB.
  • 10.2. Die Zahlung muss in Euro Erfolgen.
  • 10.3. Schecks gelten nicht als Zahlung und werden hilfsweise erst nach Honorierung durch die bezogene Bank gutgebracht.
  • 10.4. Eine Verpflichtung zur Annahme von Wechseln besteht nicht und begründet schon gar keinen Skontoanspruch.
  • 10.5. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nicht zu. Sofern er kein Kaufmann ist, steht ihm ein Zurückbehaltungsrecht insofern zu, als es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese von uns als bestehend und fällig anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
  • 10.6. Der Rechnungsbetrag ist nach dem Gesetz der Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30.03.2000 (BGBI. I. Nr. 14) nach Ablauf von 30 Tagen seit Zugang der Rechnung ohne Mahnung mit 5% über den Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09.06.1998 (BGBI. I. S. 1242) zu verzinsen.
  • 10.7. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Käufers verlangen. Der Käufer ermächtigt uns schon jetzt, in den genannten Fällen den Betrieb des Käufers zu betreten und die gelieferte Ware wegzunehmen.
  • 10.8. Sollte im Zahlungsverkehr eine Bank ohne Verschulden der Falkenhahn AG ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen, kann die Falkenhahn AG hierfür nicht in Regress genommen werden.
  • 10.9. Sollte im Zahlungsverkehr die Bank des Käufers ohne Verschulden der Falkenhahn AG eine Zahlung nicht ausführen können, verliert die Falkenhahn AG ihre Ansprüche gegenüber dem Käufer nicht.
  • 10.10. Die Falkenhahn AG behält sich vor, elektronische Rechnungen gemäß §14 Abs.1 UStG auszustellen. Der Kunde ist damit einverstanden, die Rechnungen in elektronischer Form zu erhalten und erklärt seine Zustimmung, wenn nichts Anderes vereinbart wurde.
  • 10.11. Die Falkenhahn AG stellt ausschließlich Rechnungen mit den nachfolgenden beiden Bankverbindungen aus.

    Bankverbindung
    HypoVereinsbank AG Suhl
    IBAN: DE13 8402 0087 0004 9425 90
    BIC: HYVEDEMM 458

    Wartburg Sparkasse
    IBAN: DE13 8405 5050 0000 1461 61
    BIC: HELADEF1WAK

    Sollte die Rechnung auf eine andere Bankverbindung gezahlt werden, verliert die Falkenhahn AG ihre Ansprüche gegenüber dem Käufer nicht.

11. Eigentumsvorbehalt

  • 11.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen; der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden, kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Liefergegenstandes liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
  • 11.2. Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschl. MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, dann können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  • 11.3. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
  • 11.4. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgte die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
  • 11.5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Käufers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

12. Haftung

  • 12.1. Schadenersatzansprüche gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen sind insoweit ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln vorliegt.
  • 12.2. Im übrigen richtet sich unsere Haftung ausschließlich nach den in den vorstehenden Abschnitten getroffenen Vereinbarungen. Alle dort nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche, auch Schadenersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen.
  • 12.3. Rückstände von Sägemehl an den Paletten gelten nicht als Reklamationsanspruch, da dieses beim Sägen an den Brettern haften bleibt. Dies betrifft insbesondere die Frostmonate, in denen Holz eingeschnitten wird.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  • 13.1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen auch mit Kunden, die ihren Firmensitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  • 13.2. Erfüllungsort für die Zahlung des Kaufpreises sowie für die sonstigen Leistungen, die vom Käufer zu erbringen sind, ist stets der Ort der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers.
  • 13.3. Soweit unser Kunde Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird der Ort der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers als ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten vereinbart.
  • 13.4. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung soll durch eine andere gültige ersetzt werden, die dem am nächsten kommt, was zwischen den Parteien vereinbart wäre, wenn sie die Nichtigkeit der ungültigen Bestimmung vorher gekannt hätten.